Satzungsänderungsanträge
Anträge zur Mitgliederversammlung 2022
Alle frist- und formgerechten Anträge und Satzungsänderungsanträge sind im Folgenden aufgeführt. Sämtliche Anträge sind wortgetreu, also einschließlich eventueller Rechtschreibfehler, aufgeführt.
Der Aufsichtsrat empfiehlt der Mitgliederversammlung, sofern nicht anders gekennzeichnet, den zugelassenen Satzungsänderungsanträgen zuzustimmen.
Folgende Satzungsänderungsanträge hat der Aufsichtsrat zur Tagesordnung zugelassen:
Änderung des § 6.1 Absatz 4 S. 7 / einfache Mehrheit
Antragsteller: Prof. Dr. Till Zech und Friedhelm Wegner haben den folgenden Antrag wortidentisch gestellt
Antrag:
§ 6.1 Abs. 4 S. 7 lautet bisher: Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen vom Aufsichtsrat abgelehnte Anträge dennoch zur Tagesordnung und Beschlussfassung zulassen, sofern nicht formelle Gründe, andere Satzungsbestimmungen oder zwingendes, höheres Recht dagegen stehen. § 6.1 Abs. 4 S. 7 wird wie folgt neu gefasst:
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Aufsichtsrat abgelehnte Anträge dennoch zur Tagesordnung und Beschlussfassung zulassen, sofern nicht formelle Gründe, andere Satzungsbestimmungen oder zwingendes, höheres Recht dagegen stehen.
Begründung:
Es gibt keinen Grund für das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Durch die bisherige Regelung wird dem Aufsichtsrat gegenüber der Mitgliederversammlung eine zu starke Stellung eingeräumt. Höchstes Vereinsgremium ist aber nicht der Aufsichtsrat, sondern die Mitgliederversammlung. Wer dort eine einfache Mehrheit gewinnt, muss sich über Ablehnungsanträge des Aufsichtsrats hinwegsetzen dürfen und können.
Änderung des § 6 / Vergünstigungsverbot
Antragsteller: Stefan Barta
Antrag:
Am Ende von § 6 – also vor § 6.1 – wird folgender neuer Absatz aufgenommen:
„Mitgliedern, die an der Mitgliederversammlung teilnehmen, dürfen durch den Verein oder dessen Tochtergesellschaften keine Vergünstigungen für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gewährt werden. Es ist insbesondere untersagt, den an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitgliedern Eintrittskarten, Vorkaufsrechte für Eintrittskarten oder sonstige vorteilhafte Bezugsmöglichkeiten für Eintrittskarten zu Veranstaltungen des Vereins oder Dritten zu gewähren oder den teilnehmenden Mitgliedern Trikots oder Merchandisingartikel zu schenken oder dafür Rabatte einzuräumen. Ausgenommen sind Werbegaben von geringem Wert oder Vergünstigungen bei der Verpflegung mit Speisen und Getränken.”
Begründung:
Die Mitgliederversammlung sollte ausschließlich der Auseinandersetzung mit vereinspolitischen Themen dienen. Show- und Musikdarbietungen ziehen die Versammlung in die Länge und sind der inhaltlichen Arbeit nicht zuträglich. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist bereits durch die Entscheidungsbefugnis und Mitwirkungsmöglichkeit für die Mitglieder attraktiv. Die Erfahrung zeigt, dass auch ohne Vergünstigungen tausende Mitglieder die Möglichkeit zur Mitgestaltung nutzen. Vergünstigungen, die eventuell auch Mitglieder anlocken, die nicht oder weniger an der Vereinspolitik, sondern mehr an den zusätzlichen Vorteilen interessiert sind, sind der Versammlung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht zuträglich. Durch die Neuregelung wird einem Missbrauch Einhalt geboten.
Änderung des § 6 / Änderung des Mindestalters
Antragsteller: Julius Schorlemmer
Antrag:
Bisheriger Wortlaut:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder, sofern sie mit der Beitragszahlung nicht in Verzug sind, sowie die Ehrenmitglieder. Beitragszahler, die ihren Beitrag nicht im Bankabbuchungsverfahren entrichten, müssen zur Mitgliederversammlung per Beleg nachweisen, dass sie den Beitrag vollständig und fristgerecht entrichtet haben. Ohne diesen Nachweis ist ihnen der Zutritt zur Versammlung zu verwehren. Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind zwar teilnahme-, jedoch nicht stimmberechtigt. Mitglieder sind teilnahmeberechtigt, wenn sie den gültigen Mitgliedsausweis vorzeigen.
Mein Vorschlag zur Änderung:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder, sofern sie mit der Beitragszahlung nicht in Verzug sind, sowie die Ehrenmitglieder. Beitragszahler, die ihren Beitrag nicht im Bankabbuchungsverfahren entrichten, müssen zur Mitgliederversammlung per Beleg nachweisen, dass sie den Beitrag vollständig und fristgerecht entrichtet haben. Ohne diesen Nachweis ist ihnen der Zutritt zur Versammlung zu verwehren. Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind zwar teilnahme-, jedoch nicht stimmberechtigt. Mitglieder sind teilnahmeberechtigt, wenn sie den gültigen Mitgliedsausweis vorzeigen.
Begründung:
Jugendlichen wird heute allgemein zugetraut, bereits mit 16 Jahren die nötige persönliche Reife zu besitzen, um Wahlentscheidungen treffen zu können. In 11 Bundesländern dürfen Jugendliche mit 16 Jahren an Kommunalwahlen und in 4 dieser Bundesländer zusätzlich auch an Landtagswahlen teilnehmen. Zur Stimmabgabe auf der Mitgliederversammlung ist gemäß der Satzung die persönliche Anwesenheit erforderlich. Bei Jugendlichen, die aus eigenem Engagement eine Mitgliederversammlung besuchen, ist von einem starken Interesse an vereinspolitischen Themen auszugehen. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass Jugendliche bereits mit 16 Jahren in der Lage sind, die behandelten Themen vollständig zu verstehen und ihre Entscheidungen verantwortungsvoll im Sinne des FC Schalke 04 zu treffen.
Änderung des § 7.5 / Dreiviertel-Mehrheit
Antragsteller: Aufsichtsrat des FC Schalke 04
Antrag:
Die Regelung in § 7.5 der Satzung wird am Ende wie folgt ergänzt:
„Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Erteilung der nach vorstehenden Regelungen notwendigen Genehmigungen mit einer 3/4-Mehrheit im Einzelfall oder für eine bestimmte Art von Geschäften auf einen aus mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern bestehenden Ausschuss zu delegieren. Genehmigungen durch den Ausschuss bedürfen der Einstimmigkeit. Eine erfolgte Delegation endet, sobald dies von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern verlangt wird und dieses Verlangen den Ausschussmitgliedern mitgeteilt worden ist.“
Begründung:
Der Aufsichtsrat hat zur Verbesserung seiner Arbeit die Ausschüsse neu strukturiert. Die wesentliche Veränderung liegt hierbei in der Tatsache, dass alle Aufsichtsratsmitglieder mindestens einem Ausschuss angehören. Hierdurch wird in den Ausschüssen intensiver als zuvor an Themen gearbeitet und diese für den Gesamtaufsichtsrat vorbereitet. Hiermit verbunden ist eine deutlich stärkere Verteilung von Kompetenzen in die einzelnen Ausschüsse. Um eine weitere Erleichterung und Professionalisierung zu erreichen, schlagen wir als Aufsichtsrat die vorstehende Satzungsänderung vor. Um für einzelne oder eine bestimmte Art von Geschäften, die genehmigungspflichtig sind, die Entscheidungskompetenz in den jeweiligen Ausschuss zu geben, ist die Zustimmung von 3/4 des Gesamtaufsichtsrat notwendig. Dies bedeutet in der aktuellen Konstellation, dass 9 von 11 Aufsichtsräten zustimmen müssen. Eine Delegation ist nur möglich, wenn der Ausschuss mindestens aus zwei Aufsichtsratsmitgliedern besteht. Ist die Delegation erteilt, so Bedarf es der Einstimmigkeit im Ausschuss, um ein Geschäft zu genehmigen. Kommt diese nicht zustande, fällt die Genehmigung des Geschäfts zurück in den Gesamtaufsichtsrat. Soll die Delegation beendet werden, so ist es ausreichend, wenn drei Aufsichtsratsmitglieder dies verlangen und mitteilen. Die Ergänzung der Satzung verbindet damit zwei Ziele: Zum einen wird die Arbeit im Aufsichtsrat weiter professionalisiert, zum anderen werden durch die hohen Hürden für die Delegation und die niedrige Hürde für die Beendigung der Delegation die Interessen des Vereins und der Mitglieder jederzeit gewahrt.
Änderung Satzungstext § 2 / Sexismus
Antragsteller: Dr. Susanne Franke, Claudia Schmidt, Peter Knäbel, Christina Rühl-Hamers, Dr. Bernd Schröder, Dr. Christine Walther, Natascha Schwenzfeier, Katrin Herbstreit, Stefanie Sydow, Stefanie Thiele, Lisa Limberg, Sebastian Buntkirchen, Sven Graner, Thomas Spiegel
Antrag:
Die Mitgliederversammlung beschließt, die Aufzählung in Artikel 2 der Satzung um ,,sexistisch” zu ergänzen.
Satzungstext Artikel 2 neu:
“ … Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie diskriminierenden, sexistischen oder menschenverachtenden Verhaltensweisen gegenüber anderen Menschen, insbesondere auf Grund ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, sexuellen Orientierung oder Behinderung, aktiv entgegen …”
Begründung:
Sexistische Äußerungen, Belästigungen und im Extremfall sogar Vergewaltigungen sind leidvolle Erfahrungen von meist Frauen rund um Fußballspiele. Sexualisierte Gewalt in ihren verschiedenen Formen darf nicht weiter bagatellisiert, sondern muss ernster als bisher genommen werden. Die Sensibilisierung und weitere Handlungsmöglichkeiten (auch über die #stehtauf-Anlaufstelle hinaus) müssen vorangetrieben bzw. weiterentwickelt werden.
Änderung des § 6.1 Sätze 1 bis 4
Antragsteller: Vorstand des FC Schalke 04
Antrag:
Die Regelung in § 6.1 Sätze 1 bis 4 der Satzung wird wie folgt geändert:
„Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes durch E-Mail an die zuletzt vom Mitglied im Aufnahmeantrag oder elektronisch über mitglieder@schalke04.de mitgeteilte E-Mail- Adresse sowie über eine Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins (www.schalke04.de) einzuladen sind. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nicht vor dem 1. Mai eines Kalenderjahres statt. Die Einladungsfrist beträgt zwei Monate ab Versendung bzw. Veröffentlichung der Einladung. Der Zugang gilt mit Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins als erfolgt.”
Zusätzlich wird die Regelung in § 6.1 Satz 11 der Satzung wie folgt geändert:
„Ist der Zeitpunkt der Mitgliederversammlung den Mitgliedern über die Homepage des Vereins (www.schalke04.de) bereits bekannt gegeben, ist es ausreichend, dass Antragsteller und Aufsichtsrat sich bemühen, noch vor der Einladung zur Mitgliederversammlung eine einvernehmliche Lösung zu finden.”
Begründung:
Die Satzungsregelung zur Einladung zur Mitgliederversammlung soll modernisiert werden, indem die Einladung per E-Mail und Veröffentlichung über die Homepage des Vereins erfolgt. Dadurch wird die kostenaufwändige Versendung per Post durch die moderne elektronische Form ersetzt. Dies spart dem Verein nicht nur erhebliche Kosten und Verwaltungsaufwand ein, sondern führt auch zu einer höheren Flexibilität, da Drucklegungs- und Redaktionsschlusszeiten entfallen.
Änderung des § 8.4, Änderung Satz 5, Wegfall Satz 6
Antragsteller: Vorstand des FC Schalke 04
Antrag:
Die Regelung in § 8.4 der Satzung wird wie folgt geändert:
– Die Regelung in § 8.4 Satz 5 soll folgende Fassung erhalten:
„Der Vorstand ist jedoch berechtigt, einem Mitarbeiter des Vereins entweder für einzelne Rechtsgeschäfte oder für Rechtsgeschäfte einer bestimmten Gattung (Gattungsvollmacht) jeweils bis zu einem einmaligen bzw. bei Dauerschuldverhältnissen bis zu einem jährlichen Gegenstandswert von € 100.000,00 Vollmacht zu erteilen; die Vollmachtserteilung muss von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder auf sonstigem elektronischem Weg erfolgen.”
– Die Regelung in § 8.4 Satz 6 der Satzung entfällt ersatzlos.
Begründung:
Die Möglichkeit der einmaligen Vollmachtserteilung für mehrere Rechtsgeschäfte einer bestimmten Gattung soll der Verwaltungsvereinfachung und der Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des FC Schalke 04 dienen. Gerade in Fällen immer wiederkehrender Geschäftstätigkeit (regelmäßige Bestellungen; Abschlüsse von zahlreichen inhaltsgleichen Vereinbarungen/Verträgen) führt die vorgeschriebene Vollmachtserteilung für nur einzelne Rechtsgeschäfte dazu, dass der Vorstand zahlreiche inhaltsgleiche Vollmachten erteilen muss oder beispielsweise jede einzelne Bestellung – unabhängig von ihrem Wert – eigenhändig vornehmen muss. Dies führt zu Verzögerungen und zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand. Die beantragte Satzungsänderung soll insbesondere die Abwicklung des täglichen Geschäftsbetriebes vereinfachen und beschleunigen.
Auch die Aufweichung des Schriftformerfordernisses soll der Verwaltungsvereinfachung dienen. Gerade im Falle der Abwesenheit von Vorstandsmitgliedern kann das heute vorgesehene Schriftformerfordernis zu Schwierigkeiten führen, da dann die Vorstandsmitglieder eine Vollmachtserteilung per Brief oder Boten zu übermitteln haben, so dass es zu einem entsprechenden Aufwand und zu zeitlichen Verzögerungen kommt. Mit der zunehmenden Digitalisierung sollte daher insbesondere auch eine Vollmachtserteilung per E-Mail oder auf anderem elektronischen Wege (z.B. im Rahmen von EDV-Verwaltungsprogrammen) möglich sein, damit die Vorstandsmitglieder ohne entsprechenden Aufwand und ohne Zeitverzug eine Vollmachtserteilung aussprechen können. Insofern geht es nicht um eine Erweiterung hinsichtlich der Möglichkeit zur Vollmachtserteilung, sondern es soll lediglich eine Vereinfachung bei der Form der Vollmachtsübermittlung erfolgen.
Schließlich soll die Regelung in § 8.4 Satz 6 entfallen. Diese Regelung ist bisher insofern missverständlich, als heute bereits die Regelung in Satz 5 von der Möglichkeit der Vollmachtserteilung für einzelne Rechtsgeschäfte spricht, so dass sich die Frage stellt, warum in Satz 6 ausdrücklich nochmals die Vollmacht für einzelne Rechtsgeschäfte erwähnt wird. Dies ist vorliegend auch irritierend, da in Satz 6 die Formulierung „auch“ verwendet wird. Die in Satz 6 bisher vorgesehene Grenze für den Gegenstandswert ist in der Neuformulierung von S. 5 aufgenommen worden, so dass es hinsichtlich des Umfangs der Vollmacht keine Änderung ergibt.
Änderung des § 6.1 Absatz 5
Antragsteller: Prof. Dr. Till Zech
Antrag:
§ 6.1 Abs. 5 lautet bisher:
Während der Mitgliederversammlung können Anträge der Mitglieder, soweit es sich nicht um Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu einem Tagesordnungspunkt handelt, nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern nicht formelle Gründe, andere Satzungsbestimmungen oder zwingendes, höheres Recht entgegenstehen.
§ 6.1 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:
Während der Mitgliederversammlung können Anträge der Mitglieder, soweit es sich nicht um Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu einem Tagesordnungspunkt handelt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern nicht formelle Gründe, andere Satzungsbestimmungen oder zwingendes, höheres Recht entgegenstehen.
Begründung:
Es gibt keinen Grund für das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Durch die bisherige Regelung wird dem Vorstand und dem Aufsichtsrat gegenüber der Mitgliederversammlung eine zu starke Stellung eingeräumt. Höchstes Vereinsgremium ist aber
nicht der Vorstand und nicht der Aufsichtsrat, sondern die Mitgliederversammlung. Wer dort eine einfache Mehrheit gewinnt, muss sich über Ablehnungsanträge des Aufsichtsrats hinwegsetzen dürfen und können.
Einfügung eines neuen § 6.3.1.1 Absatz 3
Antragsteller: Prof. Dr. Till Zech
Antrag:
In § 6.3.1.1 wird nach dem bisherigen Absatz 2 ein neuer Absatz 3 eingefügt, der wie folgt lautet:
Für Aufsichtsratsmitglieder, deren Amtsperiode zu der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung abläuft, gelten die vorstehenden Bestimmungen nicht. Diese sind vom Wahlausschuss zwingend zur Wahl zuzulassen, sofern sie bis zum 1. Februar vor der jeweiligen Mitgliederversammlung ihre Kandidatur schriftlich beim Vorstand einreichen. Soweit mehr als ein Aufsichtsratsmitglied fristgemäß seine Kandidatur einreicht, soll der Wahlausschuss für die zu besetzenden Aufsichtsratsämter entgegen dem vorstehenden Absatz nicht höchstens die doppelte Zahl an Kandidaten, sondern darüber hinaus zusätzlich einen weiteren Kandidaten zur Wahl zulassen.
Begründung:
In der Vergangenheit hat der Wahlausschuss Mitglieder des Aufsichtsrats, die erneut kandidieren wollten, nicht zur erneuten Kandidatur zugelassen. Das ist ein Affront gegen die Mitgliederversammlung gewesen. Denn die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Wenn die Mitgliederversammlung eine Person in den Aufsichtsrat wählt, ist es allein Aufgabe der Mitgliederversammlung, deren Leistung zu bewerten, und nicht die Aufgabe des Wahlausschusses. Das entspricht den basisdemokratischen Werten unseres Vereins.
Streichung des § 7.4 Absatz 5, S. 1 und 2
Antragsteller: Prof. Dr. Till Zech
Antrag:
Der bisherige § 7.4 Abs. 5 S. 1 und 2 lauten: Dem Vorsitzenden des Ehrenrates ist zwecks Überprüfen der Einhaltung der formalen Satzungsbestimmungen die jederzeitige Teilnahme an den Sitzungen zu ermöglichen. Er hat kein Stimmrecht.
Diese Vorschriften sollen ersatzlos gestrichen werden.
In § 7.4 Abs. 5 werden die folgenden Änderungen vorgenommen: Die § 7.4 Abs. 5 S. 1 und 2 werden gestrichen.
Begründung:
Es gibt keinen positiven Grund, dass der Vorsitzende des Ehrenrats an den Aufsichtsratssitzungen teilnimmt. Der Ehrenrat hat sich im Übrigen im Jahr 2019 selbst diskreditiert. Der Passus „zwecks Überprüfung der Einhaltung der formalen Satzungsbestimmungen” ist unsinnig. Di Aufsichtsratsmitglieder sind dazu selbst in der Lage. Wenn es tatsächlich Zweifel gibt, kann der formale Weg zum Ehrenrat eingeschlagen werden. Der Aufsichtsrat muss ungestört ohne weitere Mitglieder anderer Gremien tagen können. In der Vergangenheit sind außerdem immer wieder Informationen aus den Aufsichtsratssitzungen nach außen gedrungen. Je weniger weitere Teilnehmer an den Sitzungen teilnehmen, desto geringer ist die statistische Wahrscheinlichkeit, dass Informationen nach außen dringen.
Außerdem widerspricht diese Regelungen demokratischen Gepflogenheiten. Der Ehrenrat ist auch gem. § 5.2.2 auch eine vereinsinterne Schlichtungsstelle und damit auch für Entscheidungen bei Streitigkeiten zwischen Organen zuständig. Dann ist er aber per se befangen, wenn er vorher an den Sitzungen dieser Organe teilnimmt. Damit ist diese Regelung schon per se satzungswidrig.
Der Aufsichtsrat empfiehlt der Mitgliederversammlung, diesem Satzungsänderungsantrag nicht zuzustimmen.
Änderung des § 5.2.1, § 6.3.1.2 / Zusammensetzung und Wahlen Ehrenrat
Antragsteller: Deniz Schumacher, Matthias Metzler
Antrag:
5.2 Ehrenrat
§ 5.2.1 Zusammensetzung
Der Ehrenrat besteht aus fünf aktiven oder passiven, über 30 Jahre alten Mitgliedern, die mindestens fünf Jahre dem Verein angehören. Mindestens zwei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
Die Ehrenratsmitglieder dürfen keinem anderen Vereinsorgan angehören. Ihre Tätigkeit ist unabhängig und frei von Weisungen anderer Vereinsorgane.
Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, sowie dessen Stellvertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Tritt zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen eine dauernde Beschlussunfähigkeit ein, haben Aufsichtsrat und Vorstand Wahlausschuss durch gemeinsamen Beschluss so viele Ehrenratsmitglieder zu bestellen, wie zur Beseitigung der Beschlussunfähigkeit bis zur nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§6. Mitgliederversammlung
§ 6.3.1.2 Wahlen zum Ehrenrat
Aufsichtsrat und Wahlausschuss bilden einen gemeinsamen Ausschuss zur Auswahl geeigneter Mitglieder des Ehrenrats. Dabei entsenden der Aufsichtsrats und der Wahlausschuss jeweils drei Mitglieder in den gemeinsamen Ausschuss.
Der gemeinsame Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, sowie dessen Stellvertreter, und gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Die Kandidatur kann von jedem Mitglied, welches die Voraussetzungen nach § 5.2.1 erfüllt, beim Vorstand bis zum 1. Februar von der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich angemeldet werden. Der Anmeldung sind die Erklärungen von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern beizufügen, die zum Zeitpunkt ihrer Erklärung nicht von der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen sein dürfen und erklären, dass die Kandidatur des jeweiligen Kandidaten zum Ehrenrat unterstützen. Die Zugehörigkeit zu anderen Vereinsorganen oder die Kandidatur dazu ist mit dem Amt im Ehrenrat nicht vereinbar. Diese Kandidaturen werden dem gemeinsamen Ausschuss von Aufsichtsrat und Wahlausschuss vorgelegt.
Ergibt sich keine Mehrheit im gemeinsamen Ausschuss für die Auswahl der geeigneten Mitglieder des Ehrenrates, so haben neben dem Aufsichtsrat und Wahlausschuss die Mitglieder der Mitgliederversammlung ein Vorschlagsrecht für diese Wahlen. Hierbei ist ein Vorschlag nur zuzulassen, wenn der Vorgeschlagene seine Bereitschaft zur Übernahme des Amtes in der Versammlung erklärt und die Voraussetzungen gem. § 5 erfüllt. Es ist dann in einem einfachen Wahlgang schriftlich abzustimmen. Es gelten dabei die für die Wahlen zum Aufsichtsrat angeführten Bestimmungen entsprechend.
Der gemeinsame Ausschuss beendet seine Tätigkeit mit Auswahl und Vorschlag gegenüber den Anwesenden der Mitgliederversammlung der geeigneten Mitglieder für den Ehrenrat und deren Wahl auf der Mitgliederversammlung.
Der Ehrenrat soll im Block und durch Handzeichen auf der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Amtszeit der ordentlich gewählten Mitglieder des Ehrenrates beträgt fünf Jahre.
Kandidaten für den Ehrenrat werden vom Aufsichtsrat ohne Fristen vorgeschlagen. Der Ehrenrat soll im Block und durch Handzeichen gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
Ergibt sich keine Mehrheit auf der Mitgliederversammlung, haben die Mitglieder in der Mitgliederversammlung neben dem Aufsichtsrat und Wahlausschuss ein Vorschlagsrecht für diese Wahlen. Ein Vorschlag ist nur zuzulassen, wenn der Vorgeschlagene seine Bereitschaft zur Übernahme des Amtes in der Versammlung erklärt und die Voraussetzungen gem. § 5 erfüllt. Es ist dann in einem zweiten Wahlgang schriftlich abzustimmen. Es gelten dabei die für die Wahlen zum Aufsichtsrat angeführten Bestimmungen entsprechend.
§ 6.3.1.2.1
Die in § 6.3.1.2 formulierte Beschränkung der Amtszeit aus fünf Jahre tritt ab der Wahl zum Ehrenrat nach dem in § 5.2.1 und § 6.3.1.2 geänderten Verfahren zur ordentlichen Mitgliederversammlung in 2023 in Kraft. Der gemeinsame Ausschuss aus Aufsichtsrat und Wahlausschuss wird bereits in angemessener Zeit der ordentlich gewählten Mitgliederversammlung 2023 aktiv, um geeignete Mitglieder für den Ehrenrat der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzuschlagen. § 6.3.1.2.1 verliert daraufhin seine Gültigkeit und wird aus der Satzung entfernt.
Begründung:
Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Diskussionen rund um den Ehrenrat in der jüngeren Vereinsgesichte soll das Vorschlagsrecht zur Besetzung des Gremiums zukünftig nicht nur durch den Aufsichtsrat, sondern in gemeinsamer Abstimmung mit dem Wahlausschuss, in Form eines gemeinsamen Ausschusses, welcher geeignete Kandidaten auswählt, erfolgen. Hintergrund ist die Vermeidung vermeintlicher Abhängigkeitsvorwürfe gegenüber dem Ehrenrat, wenn dessen Mitglieder, wie bisher, nur durch ein Vereinsgremium der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden. Die Verlängerung der Amtszeit auf fünf Jahre soll den Mitgliedern des Ehrenrates darüber hinaus die notwendige Distanz und Unabhängigkeit vor anderen Vereinsgremien verschaffen, um die Arbeit des Ehrenrates nicht vor dem Hintergrund einer kurzweiligen Wiederwahl zu beeinflussen. Um Unklarheiten bzgl. der Amtszeit des diesjährig gewählten Ehrenrates und der Neuregelung des Wahlsystems zu vermeiden, wird die Satzung zeitweise um § 6.3.1.2.1 ergänzt.
Antrag auf Ehrenmitgliedschaft Clemens Tönnies
Antragsteller: Manfred Nentwich
Antrag:
Hiermit stelle ich den Antrag auf „Ehrenmitgliedschaft” für Herrn Clemens Tönnies (Satzung §4.7 der Ehrenordnung)
Begründung:
Was hat er, Clemens Tönnies, alles für unseren FC Schalke 04 geleistet. Er war 24 Jahre im Aufsichtsrat und davon 19 Jahre Aufsichtsratsvorsitzender. Von 1995 – 2000 Präsident und von 2001 – 2020 der Aufsichtsratsvorsitzender.
Die Mitgliederzahl stieg in seiner Zeit von 2001 mit 9000 Mitglieder auf 160000 Mitglieder bis 2020, ein Zuwachs von 151000 (!) Mitgliedern.
Wir haben Clemens Tönnies mit seiner Unterstützung und seinem Einsatz, die Veltins Arena, die Knappenschmiede und das gesamte Berger
Feld, um nur einiges zu nennen, zu verdanken. Ich kann nur DANKE sagen. Am 30. Juni 2020 kam der gezwungene Rücktritt von seinen Ämtern „AufSchalke”.
Dafür sollte, nein er muss dafür als Dank zum „Ehrenmitglied” Auf-Schalke gewählt werden. Ich kann nur hoffen, dass der Vorstand, Aufsichtsrat und der Miteinander – Ausschuss meinen Antrag unterstützt und deren Zustimmung findet. Die Entscheidungen sollten für unseren FC SCHALKE 04 getroffen werden und nicht gegen persönliche Vorurteile. Wie heißt es: Miteinander und nicht Gegeneinander!
Dieser Antrag wurde vom Antragsteller Manfred Nentwich am 17. Mai 2022 schriftlich zurückgezogen.
Folgenden Satzungsänderungsantrag hat der Aufsichtsrat nicht zur Tagesordnung zugelassen:
Änderung des § 7.1 / Zusammensetzung Aufsichtsrat
Antragsteller: Friedhelm Wegner
Antrag:
Hiermit beantrage ich den § 7.1 zu ändern.
Der Aufsichtsrat besteht aus maximal elf Mitgliedern. Die Zugehörigkeit zu Vorstand und Aufsichtsrat schließen sich gegenseitig aus.
Sechs Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Jahr sind zwei Aufsichtsratsmitglieder neu von der Mitgliederversammlung zu wählen. Ein Aufsichtsratsmitglied wird durch den Sportbeirat bestimmt. Der Schalker Fan-Club-Dachverband entsendet durch seinen Vorstand ein Aufsichtsratsmitglied. Die Amtsperiode beträgt jeweils drei Jahre. Scheiden von der Mitgliederversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so rückt der bei der letzten vorangegangenen Wahl stimmenhöchste Kandidat bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach. Dort erfolgt die Nachwahl für die restliche Amtsdauer des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes.
Der Aufsichtsrat kann bis zu drei zusätzliche Mitglieder bestimmen. Deren Bestellung erfolgt jeweils für zwei Jahre und ist jederzeit widerruflich. Bei Bestellung und Abberufung gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch den Wahlausschuss. Diese Mitglieder des Aufsichtsrates sind erst nach drei Monaten Zugehörigkeit zum Gremium stimmberechtigt. Die Aufsichtsräte dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen oder auf anderer Basis entgeltlich für ihn tätig sein, weder unmittelbar noch mittelbar.
In folgenden Text:
Der Aufsichtsrat besteht aus maximal elf Mitgliedern. Die Zugehörigkeit zu Vorstand und Aufsichtsrat schließen sich gegenseitig aus. Neun Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Jahr sind drei Aufsichtsratsmitglieder neu von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Amtsperiode beträgt jeweils drei Jahre. Scheiden von der Mitgliederversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so rückt der bei der letzten vorangegangenen Wahl stimmhöchste Kandidat bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach. Dort erfolgt die Nachwahl für die restliche Amtsdauer des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes. Die Aufsichtsräte dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen oder auf anderer Basis entgeltlich für ihn tätig sein, weder unmittelbar noch mittelbar.
Begründung:
Bisher werden vom Aufsichtsrat drei Kandidaten für den Aufsichtsrat kooptiert. Es ist für die Basisdemokratie schädlich, wenn aus einem 11-köpfigen Aufsichtsrat nur 6 Mitglieder des Aufsichtsrates durch die Mitglieder bestimmt werden. Einem Klüngel und Mauschelein öffnet dies jede Tür. Der bestehende Aufsichtsrat kann seine ihm genehmen Leute dort platzieren und es ist somit ein leichtes gegen die Interessen des höchsten Organs des Vereines, der Mitgliederversammlung, Beschlüsse zu fassen. Ebenfalls könnten einzelne starke Persönlichkeiten es viel leichter haben in einer solchen Konstellation ihr Ego umzusetzen und zu verwirklichen. Wir sollten in unserem Verein mehr Wert auf den Willen der Mitglieder. Es ist an der Zeit, dass der Verein, alle Aufsichtsratsmitglieder, ihren Worten auch Taten folgen lassen, mehr auf die Mitglieder und Fans zu zugehen. Wir haben eine sehr hohe Mitgliederzahl, die muss sich auch in der Mitbestimmung auszahlen. Selbst die Vertreter, die sich zur Wahl stellen dürfen auf der Mitgliederversammlung, werden vom Verein, vom Wahlausschuss, bestimmt. Dabei wird nicht erwähnt warum ein Kandidat zugelassen bzw. abgelehnt wird. Somit ist für die Mitglieder nicht festzustellen, ob bei der Zulassung nicht doch der bestehende Aufsichtsrat Einfluss nimmt. Bei einer größeren Anzahl von Bewerbern zu einer Wahl wird diese Möglichkeit ebenfalls minimiert. Zudem sich mir der Grund nicht erschließt warum drei Aufsichtsräte kooptiert werden müssen und noch zwei Mitglieder zum Aufsichtsrat entsandt werden. Sponsoren kaufen sich eine Leistung vom Verein, die Werbung, daraus sollte sich nicht gleich Anspruch auf Mitbestimmung ergeben.
Der Aufsichtsrat hat diesen Satzungsänderungsvorschlag nicht zur Tagesordnung zur Mitgliederversammlung zugelassen.
Begründung des Aufsichtsrats:
Der Satzungsänderungsantrag ist in sich bereits unschlüssig. Nach dem Antrag soll der Aufsichtsrat weiter aus maximal elf Mitgliedern bestehen. Davon sollen neun Aufsichtsratsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Aus dem vorgeschlagenen Satzungstext ergibt sich aber nicht, wie der Aufsichtsrat auf die nach dem Satzungstext möglichen elf Mitglieder erweitert werden kann. Es sind
weder weitere Wahlmöglichkeiten noch Entsendungsrechte vorgesehen. Insoweit läge eine unvollständige Satzungsregelung vor, so dass bereits aus diesem Grunde eine Zulassung zur Mitgliederversammlung nicht erfolgen konnte.
Folgenden Antrag hat der Aufsichtsrat nicht zur Tagesordnung zugelassen:
Entlastung des Aufsichtsrats verweigern
Antragsteller: Friedhelm Wegner / Uwe Klöckner
Antrag:
Zur Mitgliederversammlung 2022 stellen wir den Antrag an die Mitgliederversammlung, die Entlastungen für den Aufsichtsrat für die Jahre 2019/2020 und 2020/2021 nicht zu gewähren.
Sollten die Mitglieder unserem Antrag zustimmen, sollte der derzeitige Aufsichtsrat den Auftrag bekommen, juristisch prüfen zu lassen, ob die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder für den Schaden, der dem Verein während deren Amtszeiten entstanden ist, in Haftung genommen werden können.
Begründungen:
Unser Antrag stützt sich auf die Satzung.
In § 7.5 wird deutlich formuliert welche Aufgaben der Aufsichtsrat hat.
Er genehmigt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres den vom Vorstand vorzulegenden Finanzplan. Der Aufsichtsrat erlässt eine Finanzordnung für die Organe des Vereins. Er muss den Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, die einen einmaligen oder jährlichen Gegenstandswert von mehr als € 500.000,- haben genehmigen.
In § 7.6 wird die Haftung für Aufsichtsratsmitglieder erläutert.
Die Aufsichtsratsmitglieder haften dem Verein für jeden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden, insbesondere auch für solche Schäden, die durch Rechtshandlungen des Vorstandes dem Verein zugefügt werden und bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufsichtspflichten hätten abgewandt werden können.
– Der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende hat bei Sky öffentlich zugegeben, Herrn Heidel den „Generalschlüssel” überlassen zu haben. Aus dieser Aussage ist eindeutig zu schließen, dass der Aufsichtsrat seiner Aufgabe der „Kontrolle des Vorstandes bei der Wahrnehmung der Vereinsaufgaben” nicht nachgekommen ist bzw. einfach ausgeschlossen hat.
– Der Aufsichtsrat hat dem Vorstand finanzielle Mittel genehmigt, die der Verein nicht hatte und sich auch nicht in dieser Höhe fremdfinanzieren hätte dürfen. Maximal für die Durchführung des regulären Spielbetriebes, jedoch nicht für millionenschwere Neuverpflichtungen. In öffentlichen Interviews sprachen Alexander Jobst und Christina Rühl-Hamers von „Wetten auf die Zukunft”.
– Der Sportschau sagte Uwe Kemmer, ehemaliges Aufsichtsratsmitglied des FC Schalke 04 „Man muss natürlich festhalten, dass Clemens Tönnies die Rolle als Aufsichtsratsvorsitzender sehr weit interpretiert hat und de facto nicht, wie es gemäß Satzung vorgesehen ist, als Vorsitzender des Kontrollgremiums agiert hat. Sondern Clemens Tönnies hat in Wahrheit als Vorstandsvorsitzender agiert und natürlich operative Entscheidungen getroffen”. Quelle: https://www.sportschau.de/fussball/bundesliga/der-fehler-imschalker-system-100.amp.
– Demnach hätte der Aufsichtsrat sich als Gremium bzw. dessen Vorsitzenden kontrollieren müssen. Dieses „Leben über die Verhältnisse/ Wetten auf die Zukunft” gepaart mit der nicht ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Kontrollaufgaben des Aufsichtsrates hat den Verein in die jetzige desaströse finanzielle Lage gebracht. Wir sehen in den aufgeführten Punkten grob fahrlässiges Verhalten des Aufsichtsrates, wodurch dem Verein großer finanzieller und als Folge auch sportlicher Schaden zugefügt wurde, der bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrates hätte vermieden werden können.
Der Aufsichtsrat war in diesen Jahren besetzt mit führenden Mitarbeitern/Vorstandsmitgliedern aus namhaften Unternehmen. Aus ihrer dortigen Tätigkeit hätten sie wissen müssen, welches Risiko und welche Tragweite ihre Handlungen für den FC Schalke 04 haben können.
Der Aufsichtsrat hat diesen Antrag nicht zur Tagesordnung zur Mitgliederversammlung zugelassen.
Begründung des Aufsichtsrats:
Bei dem Antrag, die Entlastungen für den Aufsichtsrat für die Jahre 2019/20 sowie 2020/21 zu versagen, handelt es sich nicht um einen zulassungsfähigen Antrag. Die Mitgliederversammlung wird ohnehin über den Tagesordnungspunkt „Entlastungen“ zu befinden haben. Jedes Mitglied kann dann für oder gegen eine Entlastung des Aufsichtsrats stimmen. Auch hat jedes Mitglied die Möglichkeit, sich bei diesem Tagesordnungspunkt zu Wort zu melden.